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Allgemeine Geschäftsbedingungen Dienstleistung

ANTevents – Daniel Ritter

 

1. Geltung
1.1 ANTevents – Daniel Ritter (im nachfolgenden nur ANTevents genannt)  erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.2 Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen von Schriftformerfordernis.
1.3 Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von ANTevents ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
1.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

  1. Vertragsabschluss

2.1 Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot von ANTevents bzw. der Auftrag des Kunden, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote von ANTevents sind freibleibend und unverbindlich.

2.2 Erteilt der Kunde einen Auftrag, so ist er an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei ANTevents gebunden. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch ANTevents zustande. Die Annahme hat in Schriftform (z.B. durch Auftragsbestätigung) zu erfolgen, es sei denn, dass ANTevents zweifelsfrei zu erkennen gibt (z.B. durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages), dass ANTevents den Auftrag annimmt.

 

  1. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

3.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Kunden bzw. der Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform.

3.2 Alle Leistungen von ANTevents (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen und Reinzeichnungen) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben.

3.3 Der Kunde wird ANTevents unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von ANTevents wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

3.4 Der Kunde ist weiter verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos, etc.) auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. ANTevents haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird ANTevents wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde ANTevents schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.

 

  1. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

4.1 ANTevents ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und / oder derartige Leistungen zu ersetzen („Besorgungsgehilfe“).

4.2 Die Beauftragung von Besorgungsgehilfen erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, in jedem Fall aber auf Rechnung des Kunden.

4.3 ANTevents wird Besorgungsgehilfen sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation in deren Fachbereich verfügen.

 

  1. Termine und möglicher Schadenersatz wegen Nichteinhaltung

5.1 Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. ANTevents bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er ANTevents eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an ANTevents.

5.2 Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz durch ANTevents gegenüber dem Kunden besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

5.3 Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern von ANTevents – entbinden ANTevents jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (z.B. Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen), im Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest um die Länge des Verzugs hinausgeschoben.

 

  1. Besondere Gründe für den Rücktritt vom Vertrag

6.1 ANTevents ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird; berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Verlangen von ANTevents weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung von ANTevents eine veritable Sicherheit leistet, die Veranstaltung wegen zu geringer Nachfrage bzw. Teilnehmerzahl oder aus sonstigen Wichtigen, von ANTevents nicht zu vertretenden Gründen (z. B. plötzliche Erkrankung des Künstlers, höhere Gewalt) abzusagen. Bereits vom Kunden entrichtete Gebühren werden selbstverständlich zurückerstattet. Weitergehende Haftungs- und Schadensersatzansprüche, die nicht die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit betreffen, sind, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von ANTevents vorliegt, ausgeschlossen.

6.2 Bei einem Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden bis 12 Wochen vor Veranstaltungsdurchführung entstehen keine Kosten. Nach Erreichen der 12 Wochen vor Veranstaltungsdurchführung: Stornogebühr 15 % des Auftragswertes. Stornogebühr bis einschließlich 30 Tage vor Veranstaltung: 25 % des Auftragswertes. Stornogebühr bis einschließlich 14 Tage vor Veranstaltung: 50 % des Auftragswertes. Stornogebühr bis einschließlich 7 Tage vor Veranstaltung: 75 % des Auftragswertes. Stornogebühr bis einschließlich 3 Tage vor Veranstaltung: 90% des Auftragswertes, danach 100% .

Entstandene nachgewiesene Fremdkosten werden dem Mieter zusätzlich in voller Höhe berechnet.

 

  1. Honorar

7.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch von ANTevents für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. ANTevents ist berechtigt, zur Deckung der Aufwendungen Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Vertragswert über EUR 4.000,– ist eine Vorauszahlung in Höhe von 50 % der Vertragssumme (bei Vertragsabschluss) 4 Wochen vor Auftragsdurchführung zur Zahlung fällig.

7.2 Alle Leistungen von ANTevents, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle erwachsenden Barauslagen, die ANTevents entstehen, sind vom Kunden zu ersetzen.

7.3 Kostenvoranschläge von ANTevents sind grundsätzlich unverbindlich.

7.4 Für alle Arbeiten von ANTevents, die aus welchem Grund auch immer, vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt ANTevents eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich ANTevents zurückzugeben.

 

  1. Zahlung

8.1 Die Rechnungen von ANTevents werden sofort, ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, sofort zahlbar. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von ANTevents.

8.2. Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen.

8.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann ANTevents sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

8.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von ANTevents aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von ANTevents schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen.

 

  1. Eigentumsrecht und Urheberschutz

9.1 Alle Leistungen von ANTevents (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Reinzeichnungen, Konzepte), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von ANTevents und können von ANTevents jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit ANTevents darf der Kunde die Leistungen von ANTevents nur selbst, ausschließlich in Deutschland nur für die Dauer des Vertragsverhältnisses nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen von ANTevents setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von ANTevents dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.

9.2 Änderungen von Leistungen von ANTevents, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch ANTevents und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.

9.3 Für die Nutzung von Leistungen von ANTevents, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgehen, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung von ANTevents erforderlich. Dafür steht ANTevents und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

 

  1. Kennzeichnung

10.1 ANTevents ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf ANTevents und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

10.2 ANTevents ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen.

 

  1. Gewährleistung und Schadenersatz

11.1 Der Kunde hat Reklamationen unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch ANTevents schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch ANTevents zu.

11.2 Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde von ANTevents alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. ANTevents ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist, oder für ANTevents mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.

11.3 Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von ANTevents beruhen.

 

  1. Haftung

12.1 ANTevents wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für ANTevents erkennbare Risiken hinweisen. Jegliche Haftung von ANTevents für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn ANTevents seiner Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet ANTevents nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für anfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.

12.2 ANTevents haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften lediglich für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

 

  1. Hinweis zum Datenschutz

Die Speicherung und Verarbeitung der Kundendaten erfolgt unter strikter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes durch die Firma ANTevents, von uns beauftragten neutralen Dienstleistern und kooperierenden Unternehmen. Die Kundendaten werden zu Abwicklungs-, Abrechnungs- und Werbezwecken in Form von Namen, Telekommunikationsdaten und Adresse des Wohn- bzw. Geschäftssitzes gespeichert. Der Kunde kann der Verwendung seiner Daten für Werbezwecke widersprechen.

 

  1. Anzuwendendes Recht

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und ANTevents ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

 

  1. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen ANTevents und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz von ANTevents örtlich und sachlich zuständige deutsche Gericht vereinbart.

 

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen Vermietung

ANTevents – Daniel Ritter  

(nachfolgend Vermieter genannt)

 

  1. Ausschließlichkeit

1.1 Andere als die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen bestehen nicht. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters haben keine Gültigkeit, es sei denn, der Vermieter hätte ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Entsprechendes gilt für die Aufhebung des Vertrages sowie die Schriftformerfordernis.

1.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich vielmehr, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, welche den wirtschaftlichen und ideellen Vorstellungen der Parteien am Nächsten kommt.

 

  1. Die Miete

2.1 Die vereinbarte Miete ist zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer (MwSt.) zu bezahlen.

2.2 Die Miete ist, soweit nichts anderes vereinbart, in voller Höhe sofort nach Rechnungserhalt zahlbar.

2.3 Ein Skontoabzug durch den Mieter bedarf der besonderen Vereinbarung.

2.4 Der Mieter ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Vermieters aufzurechnen, außer die Forderung des Mieters wurde vom Vermieter schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Vertragsverhältnis beruht.

 

  1. Die Dauer der Miete

3.1 Die vereinbarte Mietdauer schließt den Tag der Bereitstellung des Mietgegenstandes am Lager des Vermieters (Beginn der Mietdauer) und den Tag der Rückgabe des überlassenen Mietgegenstandes am Lager des Vermieters (Ende der Mietdauer) ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Mieter, der Vermieter oder ein Dritter einen Transport des Mietgegenstandes durchführt.

3.2 Der Vermieter stellt den Mietgegenstand spätestens zu Beginn der Mietzeit zur Abholung bereit. Die Anlieferung durch den Vermieter bedarf einer besonderen Vereinbarung.

3.3 Dem Mieter wird die Möglichkeit eingeräumt, den Mietgegenstand vor der Abholung zu untersuchen bzw. durch einen Dritten untersuchen zu lassen. Die Parteien erstellen ein Übernahmeprotokoll, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Der Mieter hat erkennbare Mängel des überlassenen Mietgegenstandes unverzüglich nach der durchgeführten Untersuchung dem Vermieter schriftlich anzuzeigen, soweit diese Mängel nicht schon im Überprotokoll erfasst sind. Kommt der Mieter dem nicht nach, kann er diese erkennbaren nicht mehr rügen.

3.4 Ist es dem Vermieter nicht möglich, den vereinbarten Mietgegenstand dem Mieter zu überlassen, ist er berechtigt, ihm anstelle des vereinbarten Mietgegenstandes einen gleichwertigen oder höherwertigeren Ersatzgegenstand bereitzustellen, soweit dies nicht ausdrücklich zwischen den Mietvertragsparteien ausgeschlossen wurde.

3.5 Der Vermieter ist verpflichtet, die vom Mieter bei Übergabe unverzüglich gerügten Mängel zu beseitigen. Bei Ablauf einer vom Vermieter diesbezüglich gesetzten üblichen Nachfrist steht dem Mieter ein Rücktrittsrecht zu, wenn der Vermieter den Ablauf der Frist zu vertreten hat. Das Rücktrittsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch den Vermieter.

3.6 Zeigt sich zu Beginn oder während des Mietverhältnisses ein Mangel, der zur Funktionsuntüchtigkeit eines oder mehrerer der Mietgegenstände führt, verlängert sich die Mietdauer um den Zeitraum der Funktionsuntüchtigkeit, wenn der Mieter seiner Obliegenheit zur unverzüglichen Mängelanzeige nachgekommen ist. Für diesen Funktionsuntüchtigkeitszeitraum besteht keine Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der Miete.

 

  1. Kundenseitige Stornierung

Bei kundenseitiger Stornierung des Mietvertrages ist der Vermieter berechtigt, folgende pauschale Entschädigung zu berechnen:

Stornogebühr bis einschließlich 30 Tage vor Abholung/Veranstaltung: 25 % des Auftragswertes.

Stornogebühr bis einschließlich 14 Tage vor Abholung/Veranstaltung: 50 % des Auftragswertes.

Stornogebühr bis einschließlich 7 Tage vor Abholung/Veranstaltung: 75 % des Auftragswertes.

Stornogebühr bis einschließlich 3 Tage vor Abholung/Veranstaltung: 90% des Auftragswertes, danach 100% .

Entstandene nachgewiesene Fremdkosten werden dem Mieter zusätzlich in voller Höhe berechnet. Dem Vermieter und Mieter bleibt die Möglichkeit der Nachweiserbringung, dass ein höherer oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

  1. Die Pflicht zur Sorgfalt

5.1 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln und nur von unterwiesenem Personal bedienen zu lassen. Bei dem vom Vermieter überlassenen Mietgegenstand handelt es sich um technisch aufwendige und dementsprechend störungsempfindliche Geräte, die eine besonders sorgfältige Behandlung sowie die Bedienung durch technisch geschultes Personal durch den Mieter erfordern. Soweit beim Mieter schuldhaft Schäden an dem oder den überlassenen Mietgegenständen durch fehlerhafte Bedienung entstehen, hat der Mieter hierfür einzustehen.

5.2 Bei eventuell auftretenden Mängeln hat der Mieter dem Vermieter die unverzügliche Reparaturdurchführung durch diesen selbst oder einen Dritten zu ermöglichen.

5.3 Der Mieter ist nicht berechtigt, einem Dritten Rechte an dem Mietgegenstand einzuräumen.

5.4 Der Mieter ist nicht berechtigt Veränderungen an dem Mietgegenstand vorzunehmen.

5.5 Wird der Mietgegenstand beim Mieter gepfändet oder beschlagnahmt, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ebenfalls ist der Mieter verpflichtet, den Dritten vom Eigentum des Vermieters in Kenntnis zu setzen.

 

  1. Die Haftung des Vermieters

6.1 Die Kosten der Instandhaltung des Mietgegenstandes trägt der Vermieter, außer diese Kosten sind durch unsachgemäße Behandlung durch den Mieter entstanden.

6.2 Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere Ersatz von Schäden, die nicht unmittelbar an dem Mietgegenstand entstanden sind, kann der Mieter nur dann geltend machen, wenn dem Vermieter grobes Verschulden vorzuwerfen ist oder er wesentliche Vertragsverpflichtungen schuldhaft verletzt hat, dies jedoch nur insoweit, als die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von dieser Haftungsbeschränkung unberührt. Eine weitergehende Haftung des Vermieters wird ausgeschlossen.

  1. Das Besichtigungsrecht und die Untersuchung des Mietgegenstandes durch Vermieter

Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand zu besichtigen oder durch einen Beauftragten besichtigen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen.

 

  1. Die Versicherung des MIetgegenstandes

8.1 Folgende Gefahren aus Beschädigung oder Zerstörung sind durch den Abschluss einer dementsprechenden Versicherung durch den Mieter abzudecken:

– Sorgfaltspflichtverstöße des Mieters,

– Feuer- und Wasserschäden,

– Beförderungsgefahr für An- und Rücklieferung des Mietgegenstands zum bzw. vom Einsatzort, soweit diese nicht vom Frachtführer zu vertreten ist,

– höhere Gewalt (soweit versicherbar)

8.2 Im Falle des Eintritts eines Schadens ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich schriftlich über Art und Zustandekommen des Schadens zu unterrichten.

8.3 Eventuell bestehende Schadensersatzansprüche des Mieters gegen Dritte tritt der Mieter bereits jetzt an den Vermieter ab, soweit sie dem Vermieter auch gegenüber dem Mieter zustehen. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an.

 

  1. Die Rückgabe des Mietgegenstandes

9.1 Der Mieter hat den überlassenen Mietgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand am Geschäftssitz des Vermieters zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht in ordnungsgemäßem Zustand, kann der Vermieter die zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands erforderlichen Aufwendungen in Form der hierfür entstandenen Kosten vom Mieter verlangen.

Bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes des überlassenen Mietgegenstandes gilt dieser als nicht zurückgegeben. Gleiches gilt, wenn der Mietgegenstand unvollständig zurückgegeben wird. Gibt der Mieter den Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Termin zurück, hat er für jeden begonnen Tag die vereinbarte Miete zu entrichten. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben hiervon unberührt. Dem Mieter bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

9.2 Ist dem Mieter die Rückgabe des überlassenen Mietgegenstandes ganz oder teilweise aus von ihm zu vertretenden Gründen bzw. aus technisch zwingenden Gründen unmöglich, so ist er dem Vermieter zu dem hieraus entstehenden Schaden zum Ersatz verpflichtet.

 

  1. Die Schlussbestimmungen

10.1 Es ist Sache des Mieters, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz des überlassenen Mietgegenstandes etwaige notwendige Genehmigungen, insbesondere öffentlich-rechtlicher Art, selbst einzuholen. Der Vermieter haftet nicht für die Nichtgenehmigung des vom Mieter vorgesehenen Einsatzes des Mietgegenstandes.

10.2 Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Vermieters, sofern der Mieter Kaufmann ist. Der Vermieter ist jedoch berechtigt seine Ansprüche auch an jedem anderen zuständigen Gerichtsstand geltend zu machen.

 

 

 

Stand: 2024